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Auditierung 'Bekannter Lieferanten'

Auditierung ihres bekannten Lieferanten
Laut DVO (EU) 2015/1998 gilt:
Die zuständige Behörde legt in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 fest, ob die Validierung des Sicherheitsprogramms und seiner Durchführung von einem nationalen Prüfer, einem EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit oder einer Person, die im Namen der benennenden Stelle für diesen Zweck ernannt und geschult ist, vorzunehmen ist.
Unsere Auditoren wurden vom LBA für die Auditierung bekannter Lieferanten zugelassen
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