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Cybersecurity Awareness Training
 

Nach DVO (EU) 2015/1998 Kapitel 11.2.8 und LuftSiG

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Inhalte der Schulung:

 

Cybersecurity erklärt, Cybersicherheit im Bereich Luftsicherheit, Internetsicherheit, Phishing & Social Engineering, Malware - Hacking & Netzwerksicherheit, Clean Desk & Passwortsicherheit, Verhalten bei Sicherheitsvorfällen, Public WiFi & Physical Security Control, Umgang mit mobilen Geräten & Wechselmedien, Arbeiten im Homeoffice & Remote Work, Datensicherung & Backups

*inkl. des Themas 'Anwenderschulung für Fachanwendungen'
(nur für §§ 5 und 8)

Jede unserer Schulungen ist speziell für ihren Anwendungsbereich entwickelt und orientiert sich sowohl an den geltenden gesetzlichen Anforderungen als auch an den tatsächlichen Aufgaben der jeweiligen Mitarbeitenden.

 

So lernt jeder genau das, was relevant ist! - Und nicht nur 'one size fits all' Inhalte.

Rechtliche Vorgaben und Neuerungen der Cyber Security Awareness Schulung:

Die Grundsätze zur Anwendung der Cybersicherheitsmaßnahmen nach der DVO (EU) 2015/1998 verpflichten Betreiber und Stellen der Luftsicherheit, bestimmte Mitarbeitende in Cybersicherheit zu schulen. Die Pflicht gilt bereits seit einiger Zeit; neu ist 2026 vor allem, wie die zu schulenden Personen bestimmt werden.

 

Dauer der Schulung:
Die Cyber Security Awareness Schulung umfasst mindestens zwei Unterrichtseinheiten für Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen im Sinne von Nummer 11.2.8, also mindestens 90 Minuten (§ 6 Abs. 16 LuftSiSchulV i. V. m. der Definition der Unterrichtseinheit von 45 min).

§ 9 & § 9a LuftSiG: Luftfahrtunternehmen und sichere Lieferkette (Zuständigkeit BMV/LBA).

Die Cybersicherheitsmaßnahmen – einschließlich der Schulungspflicht – gelten hier nicht erst seit 2026: Für die sichere Lieferkette
(bekannte Versender, reglementierte Beauftragte usw.) sind sie bereits seit dem 1. Januar 2025 umzusetzen. Was sich zum 1. Januar 2026 ändert,
ist die Unterteilung in Personengruppen. Hiermit entfallen die bisherigen Personengruppen a, b und c. Stattdessen gilt eine einheitliche Regelung:

alle internen und externen Mitarbeitenden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Auswirkungen von Cyberangriffen feststellen oder einen solchen
Angriff beobachten könnten, müssen eine Cyber Security Awareness Schulung absolvieren. In der Praxis betrifft das nahezu alle Beschäftigten. 

§ 5 & § 8 LuftSiG: Luftsicherheitskontrollpersonen und Flughäfen (Zuständigkeit BMI/Luftsicherheitsbehörden der Länder).

Hier gilt weiterhin die Einteilung in drei Personengruppen – Gruppe I (Personen mit nur physischem Zugang zu KIKS), Gruppe II (Nutzer) und Gruppe III (Administratoren). Die Cyber Security Awareness Schulung ist für alle drei Gruppen verpflichtend; weiterführende Themen
(z. B. Datensicherheit, Netzwerksicherheit) kommen je nach Gruppe „nach Erfordernis" hinzu. Die Personengruppen I/II/III entfallen nicht. 

 

Inhalte der Schulung:

Für alle Personengruppen von §5, §8, §9 und §9a ist der Grundkurs 'Cyber Security Awareness' verpflichtend. Grundlagen sind Themen wie Internetsicherheit, Phishing, Social Engineering, Clean Desk, Passwörter und das Verhalten bei einem Sicherheitsvorfall – abgestimmt auf die jeweilige Tätigkeit. Ergänzend für Personengruppe II (Nutzer) im Sinne von §5 und §8 kommt noch das Thema: 'Anwenderschulung für Fachanwendungen' hinzu, welches in unseren Schulungen für  §5 und §8 bereits enthalten ist. 

 

Nachweis & Form:

Für jede teilnehmende Person ist ein personalisierter Schulungsnachweis zu erstellen. Die Schulung darf computergestützt durchgeführt werden.

Unser Angebot:

Weil sich die Anforderungen je Paragraf unterscheiden, setzen wir nicht auf das 'one size fits all' - Prinzip. Unsere Cybersecurity-Schulungen sind

für den jeweiligen Personenkreis zugeschnitten, dauern 90 Minuten und schließen mit einem Zertifikat ab, das fünf Jahre gültig ist.

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